ihrem vollen Umfange durch das von Seiner Majestät erlassene Einberufungsschreiben vom 26. Februar am 6. April rechtlich und faktisch ins Leben getreten und kann ohne Verfassungsmäßige Zustimmung im Verordnungswege in keiner Weise mehr beengt oder verkürzt werden. Der Landtag hat für die Zeit wenn er nicht versammelt ist, durch die Instruktion vom 16. April den Landesausschuß als jenes Organ des Landtages eingesetzt, welches die Rechte und Freiheiten des Landes in ihrer vollen Ausdehnung zu erhalten hat, und der Landesausschuß hat in der Sitzung vom 20. Juni d.J. bereits jene Maßregeln beschlossen, die ihm zur vollen Aufrechthaltung aller verfassungsmäßigen Rechte des Landes nothwendig erschienen. In Anbetracht aber, daß durch die Suspension des §. 18. II. 2. 3, besonders aber des §. 18 I. 1. die verfassungsmäßigen Rechte
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