außer Wircksamkeit getrettenen Ministerial Verordnung vom 26. Oktbr 1852 N° 214 R.G.B. behandelt werden können, sondern von Seite der Landesstelle durch den Landesausschuß an den Landtag zu leiten sind.“ Ich erlaube mir dem löblichen Gemeinderathe diesen hohen Erlaß zur Kenntniß zu bringen. Hierauf erhält Herr Gemeinderath Wickhoff das Wort. Diese Verordnung des hohen Staatsministeriums suspendirt wichtige Rechte des Landes, die Kraft der von Seiner Majestät verliehenen Landesordnung der ausdrücklichen Kompetenz des Landtages zugewiesen sind und vertagt das Inslebentreten dieser verfassungsmäßigen Rechte bis zu dem Zeitpunkte wo über dieses schon gegebene Gesetz (Landesordnung) ein neues Gesetz gegeben sein wird. Die Landesordnung ist in
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2