außer Wircksamkeit getret- tenen Ministerial Verord- nung vom 26. Oktbr 1852 N° 214 R.G.B. behandelt werden können, sondern von Seite der Landes- stelle durch den Landesausschuß an den Landtag zu leiten sind.“ Ich erlaube mir dem löblichen Gemeinderathe diesen hohen Erlaß zur Kenntniß zu brin- gen. Hierauf erhält Herr Gemein- derath Wickhoff das Wort. Diese Verordnung des hohen Staatsministeriums suspen- dirt wichtige Rechte des Landes, die Kraft der von Seiner Majestät verliehenen Landesordnung der ausdrücklichen Kompetenz des Landtages zugewiesen sind und vertagt das Insleben- treten dieser verfassungsmä- ßigen Rechte bis zu dem Zeit- punkte wo über dieses schon gegebene Gesetz (Landesordnung) ein neues Gesetz gegeben sein wird. Die Landesordnung ist in
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