politischen Behörden unberührt, und der Landes-Vertrettung stehe darauf nur in so ferne ein Einfluß zu, als für diese Zwecke von ihr aus dem Landes- fonde eigene Geldmittel zur Verfügung gestellt sind, oder als den früheren ständischen Organen nach dem bestehenden Einrichtungen bereits eine bestimmte Einflußnahme zustand, an welcher auch in Zukunft nichts geändert werden soll. Was die Gemeinde-Angele- genheiten §. 18 II. 1. anbelangt, so ändere sich die administrative Kompetenz der politischen Be- hörden (in so lange die Gesetz- gebung dießfalls keine Aenderung erleidet §. 32 L.O.) nur in so ferne, daß nach §. 23. L.O. jene Beschlüße der Gemeinden, welche zu ihrer Giltigkeit nach dem prov. Gemeindegesetze vom 17. Merz 1849 (§.§ 74, 79 und 80) an die Be- willigung des Landtages oder an ein Landes Gesetz gebunden sind, seit dem Inslebentreten der Landtage nicht mehr nach der
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