a conto Zalungen das Restguthaben mit 326 f 67 xr ÖW zur Zalung anzuweisen und das städt. KassaAmt hievon zu verständigen. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. 3467. Das hohe Statthalterey Praesidium hat mit dem Erlasse vom 11. Juni l.J. Z. 3122 Prs. Nachstehendes anher eröffnet: „Das hohe Staatsministerium hat zur Erzielung eines gleichmäßigen Vorganges in Betreff der praktischen Anwendung und Durchführung der Bestimmungen des §. 18 der LandesOrdnung folgendes zur Darnachachtung anher eröffnet: Was die Anordnungen in Betreff der Landeskultur, der Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Vorspannsleistung dann der Verpflegung und Einquartirung des Heeres betrifft §. 18 I 1 und II. 2. 3. so bleibe dießfalls, so lange keine andere gesetzliche Anordnung getroffen wird, die administrative Kompetenz der
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2