Rechnung für das Verw. Jahr 1860. Ist die Jahresrechnung pro 1860 nach §. 57 der Gemeindeordnung durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht im Amte aufzulegen, und die übliche Kundmachung zu Veranlassung. Nach Ablauf der Frist zur weiteren Verfügung dem Referenten zuzustellen. Die im Auszuge aufgeführ- ten Inventarial Stücke sind in das Gesamtinventar den speziellen Rubriken einzu- schalten. 3499. Das Expedit relationirt, daß in Folge Ableben des Josef Graßl die Stadt-Tambour-Stelle zu besetzen sey. Der Antrag, den Josef Eng- lahner als Stadt-Tambour zu dem beabsichtigten Zwecke gegen eine jährliche Entlohnung von 12 fl ÖW unter genauer Zuhaltung seiner zeitweiligen Verfügung und Bereitschaft für das Amt zu bestellen, wird gemeinderäthlich geneh- miget.
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