und Steueramtes und der Grundlasten Regulirungs Commißion in das Kreisamtsgebäude in Steyr so wie die Anweisung eines NaturalQuartieres in demselben für den k.k. Bezirksvorsteher angeordnet. In Folge dieser Verfügung sah sich die Gemeindevorstehung Steyr in die nothwendige Lage versetzt, aus nachstehnndem Grunde unterm 19. l.Mts. an das hohe kk. Statthalterey Präsidium Linz die Bitte um Veranlassung der Sistirung dieser Anordnung zu stellen. Die Gemeinde Steyr hat unterm 27. März 1860 Z. 1784 an das hohe kk. Justiz Ministerium, unterm 10. Juli 1860 Z. 3080 und unterm 3. Mai 1861 Z. 2367 an Ein hohes k.k. Staats Ministerium die Bitte gerichtet, es wolle die Wiedereinräumung des Exjesuitengebäudes zu Schulzwecken, die Ueberlassung des Kreisamtsgebäudes an das kk. Kreisgericht und des kk. BerghauptmannschaftsGebäudes an die politischen Behörden verfügt werden. Diese Eingaben fanden bis nun keine Erledigung
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