auszubezalen und diesen Be- trag in Rechnung „Rubrik Schulkonkurrenz“ zu stellen. 3031. Erlaß der hohen Statthalterey bezüglich der prov. Auflassung der Bergschule. Vorliegender h. Statthalterey Erlaß wird zur Kenntniß ge- nommen und ist sich darnach zu benehmen. Uebrigens ist, nachdem die Gemeindevertrettung den hohen Statthalterey Erlaß vom 23. Merz d.J. Z. 5004 u. 6042 keineswegs eine Auslegung der Art gegeben hat, als sehe man die im Einverständniße mit dem hochwürdigen Konsisto- rium getroffene Verfügung als eine bleibende und unab- änderliche an; wohl aber von der Ansicht ausging, daß die- se nunmehr getroffene Ver- fügung, mit welcher doch man- cherlei Vorkehrungen und auch Auslagen verbunden sind, nicht für einen Sommer, sondern für längere Zeit angeordnet worden sei; in diesem
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