auszubezalen und diesen Betrag in Rechnung „Rubrik Schulkonkurrenz“ zu stellen. 3031. Erlaß der hohen Statthalterey bezüglich der prov. Auflassung der Bergschule. Vorliegender h. Statthalterey Erlaß wird zur Kenntniß genommen und ist sich darnach zu benehmen. Uebrigens ist, nachdem die Gemeindevertrettung den hohen Statthalterey Erlaß vom 23. Merz d.J. Z. 5004 u. 6042 keineswegs eine Auslegung der Art gegeben hat, als sehe man die im Einverständniße mit dem hochwürdigen Konsistorium getroffene Verfügung als eine bleibende und unabänderliche an; wohl aber von der Ansicht ausging, daß diese nunmehr getroffene Verfügung, mit welcher doch mancherlei Vorkehrungen und auch Auslagen verbunden sind, nicht für einen Sommer, sondern für längere Zeit angeordnet worden sei; in diesem
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