Ratsprotokoll vom 31. Mai 1861

daß im vorliegenden Falle, wo es einzig und allein nur gilt, die Justizzwecke und die Schul- zwecke somit die öffentlichen Interessen zu fördern, ohne die Verwaltungszwecke zu beeinträchtigen, Ein hohes kk. Ministerium in Vereine mit den übrigen hohen Central- stellen des Reiches die Tendenz der Gemeinde, welche gegen- über den hochwichtigen Fragen der Justiz- und Schul- pflege die kleinlichen Rücksichten einer Quartiergeldersparung außer Betrachtung läßt für vollkommen gerechtfertiget halten und mit Vermeidung der An- ordnung eines abermaligen Provisoriums die Bitte der- selben um Sistirung der ver- fügten dermaligen Beziehung des Kreisamtsgebäudes durch das Bezirksamt Steyr bis zur definitiven Entscheidung über die Eingangs bezogenen Eingaben der Gemeindevorstehung Steyr erfüllen. Der Erfolg dieser Vorstellung

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