daß im vorliegenden Falle, wo es einzig und allein nur gilt, die Justizzwecke und die Schulzwecke somit die öffentlichen Interessen zu fördern, ohne die Verwaltungszwecke zu beeinträchtigen, Ein hohes kk. Ministerium in Vereine mit den übrigen hohen Centralstellen des Reiches die Tendenz der Gemeinde, welche gegenüber den hochwichtigen Fragen der Justiz- und Schulpflege die kleinlichen Rücksichten einer Quartiergeldersparung außer Betrachtung läßt für vollkommen gerechtfertiget halten und mit Vermeidung der Anordnung eines abermaligen Provisoriums die Bitte derselben um Sistirung der verfügten dermaligen Beziehung des Kreisamtsgebäudes durch das Bezirksamt Steyr bis zur definitiven Entscheidung über die Eingangs bezogenen Eingaben der Gemeindevorstehung Steyr erfüllen. Der Erfolg dieser Vorstellung
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