gebetene Sistirung wodurch auch der Zins für die Bezirks- vorsteherswohnung erspart werde, nicht Platz greifen könne. Die Gemeinde Steyr hat am 24. Novbr 1846 das ihr eigen- thümliche Kaserngebäude nun Kreisamtsgebäude in Steyr vertragsmäßig dem a.h. Aerar unentgeldlich in so lange dieses ursprünglich bürgerliche Haus das Eigenthum des a.h. Aerars und Kreisamtsgebäude bleibt zu dem Ende in das Eigenthum abgetretten, daß dasselbe zum Gebrauche für das kk. Traunkreisamt umgebaut werde. Die Gemeinde Steyr hat dem- nach dieses städt. Kasern- nun Kreisamtsgebäude dem a.h. Aerar nicht für immerwährende Zeiten und nicht zu jedem beliebigen Zwecke ins Eigenthum abgetreten. Die Opfer, welche die Gemeinde für die Unterbringung des den großen ehemaligen Traunkreis verwaltenden Amtes zu brin- gen sich berufen fand, und welche
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