Ratsprotokoll vom 3. Mai 1861

mit 10 fl CM entrichtet wurde, – nachdem ferners dieser Betrag zu der durch das Ansperren herbeigeführten Abnützung der Brücke in einem entsprechend billigem Verhältniße steht, – nachdem endlich die erwähnte Benützung dieser Gemeindebrücke, nicht, wie Herr Gesuchsteller meint, zu den jedem Gemeindegliede zustehenden Befugnißen der gewöhnlichen Benützung eines Gemeindegutes zählt, sondern vielmehr der Gemeindeverwaltung gegenüber den sämtlichen zur Herhaltung dieser Brücke kontribuirenden Gemeindegliedern die Pflicht auferlegt, für diese mit Abnützung verbundene außerordentliche Benützung der besagten Gemeindebrücke von Seite eines einzelnen Gemeindegliedes eine verhältnißmäßige Entschädigung in Anspruch zu nehmen; – so findet sich der Gemeinderath nicht in der Lage dem Gesuche des Herrn Josef Prandstetter um Herabsetzung dieser jährlichen

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