Ratsprotokoll vom 3. Mai 1861

mit 10 fl CM entrichtet wurde, – nachdem ferners dieser Betrag zu der durch das Ansperren herbeigeführten Abnützung der Brücke in einem entspre- chend billigem Verhältniße steht, – nachdem endlich die erwähnte Benützung dieser Gemeinde- brücke, nicht, wie Herr Gesuch- steller meint, zu den jedem Gemeindegliede zustehenden Befugnißen der gewöhnlichen Benützung eines Gemeinde- gutes zählt, sondern vielmehr der Gemeindeverwaltung ge- genüber den sämtlichen zur Herhaltung dieser Brücke kontribuirenden Gemeinde- gliedern die Pflicht aufer- legt, für diese mit Abnützung verbundene außerordentliche Benützung der besagten Gemein- debrücke von Seite eines ein- zelnen Gemeindegliedes eine verhältnißmäßige Entschädi- gung in Anspruch zu nehmen; – so findet sich der Gemeinderath nicht in der Lage dem Gesuche des Herrn Josef Prandstetter um Herabsetzung dieser jährlichen

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