Ratsprotokoll vom 19. April 1861

Eigenthumsrechtes der Gemeinde sowohl für die nunmehr zu erfolgenden Musketen, als auch für jene, welche bereits in den Händen der Garden sind, und nicht aus eigenen Mitteln derselben angeschafft worden sind, wie auch der Leibrinnen, Bajonettscheiden und Kartusche, auch für den Fall als selbe umgeändert oder verbessert werden sind, ausgesprochen und die Bedingung gestellt, daß diese Armatursgegenstände im Falle des Austrettens der Garden an das städt. Magazin abgeliefert werden. Endlich ist an das erwähnte Commando das Ansuchen zu stellen, daß eine Standesliste der Garden hieramts vorgelegt werde, in welcher eine Anmerkung erscheint, ob die Muskete, Leibriemen mit Bajonetscheide und Kartusch Eigenthum des Garden ist oder aus dem städt. Magazine, jetzt oder schon im früheren Zeit verabfolgt wurde.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2