Eigenthumsrechtes der Gemeinde sowohl für die nunmehr zu er- folgenden Musketen, als auch für jene, welche bereits in den Händen der Garden sind, und nicht aus eigenen Mitteln der- selben angeschafft worden sind, wie auch der Leibrinnen, Bajo- nettscheiden und Kartusche, auch für den Fall als selbe umgeän- dert oder verbessert werden sind, ausgesprochen und die Be- dingung gestellt, daß diese Armatursgegenstände im Falle des Austrettens der Garden an das städt. Magazin abgeliefert werden. Endlich ist an das erwähnte Commando das Ansuchen zu stel- len, daß eine Standesliste der Garden hieramts vorge- legt werde, in welcher eine Anmerkung erscheint, ob die Muskete, Leibriemen mit Bajonetscheide und Kartusch Eigenthum des Garden ist oder aus dem städt. Magazine, jetzt oder schon im früheren Zeit verabfolgt wurde.
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