Gemeindeangelegenheiten als auch durch die werkthätige Einflußnahme auf das Wesen der hiesigen Versorgungs Anstalten, sich den wohlverdienten Anspruch erworben habe, einer weiteren Dienstleistung in Gemeindewesen enthoben zu sein. Da ja jedoch sein Bürgergemeinsinn ihm neuerlich bestimmte, die auf ihm gefallene Wahl eines Vertretters der Stadtgemeinde als ehrenden Ausdruck der Mitbürger wieder anzunehmen, und die Interessen der Gemeinde solche Vertretter bedürfen, so stelle sich den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle in Anbetracht dieser Motivirung und in Würdigung der von dem Herrn Gesuchsteller dargelegten Gründe beschließen, daß er das Gesuch des Herrn Gemeinderathes Vögerl um Enthebung von der Stelle eines Gemeinderathes zu bewilligen, nicht in der Lage sey, und Wohlselber freundlichst eingeladen werde, sich wie bisher diesen Funktionen zum Wohle der
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