Die vollständigen, klaglosen, vom kk. Bezirksbauamte und einer gemeinderäthlichen Comißion geprüften Herstellun- gen dieser Arbeiten aus die- sem Regulirungsbauen sind durch das angezogene Proto- koll, welches der besonderen Ge- nehmigung des Gemeinderathes zu unterziehen ist, sichergestellt. Ich stelle daher den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es ist der Restbetrag der Kosten des Hauptbaues bezüglich der in frage stehenden Mehrher- stellungskosten von 2029 fl 7 xr ÖW welcher laut Erlaß der h. Statt- halterey vom 25. Merz 1861 Z. 5872 durch einen Beitrag von 800 fl aus dem Landesfonde sich auf das Erforderniß von 1229 fl 7 xr ÖW mindert, auf die Gemeindekasse zu übernehmen, und an eine hohe kk. Statthal- terey unter Anlage der Ver- handlungsakten die ehrfurchts- volle Bitte zu stellen, den Beitrag aus dem Landesfonde
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