der Schüler die für die Schule in Ennsdorf ausgeworfenen Beträge für Schulbedürfniße und Schulgeldentgang zusammen mit 46 fl 20 xr vom Tage des Aus- trittes des jetzigen Lehrers an der Ennsdorferschule, in so lange übertragen werden, als die Vereinigung der beiden Schulen andauert oder sonst eine Regelung der Lehrer- bezüge vorgenommen werden sollte. Der Gehalt des Lehrgehilfen, wird mit 200 fl ÖW festgestellt, und ist vom Tage des Eintrittes des Lehrgehilfen in demselben in den üblichen Raten auszube- zahlen, dagegen ist der Gehalt des Lehrers an der Enns- dorferschule mit 178 fl 50 xr vom Tage des Austrittes des Lehrers Proschko einzuziehen, so wie auch der Bezug des für die Bergschule bestimmten Brennholzes einzustellen ist. Die Lokalitäten der Berg- schule sind zu reinigen und ist dieses Haus zweckentsprechend zu benützen und zinsbar zu machen.
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