Der Lehrer an der Schule in Ennsdorf bezieht: a. An Gehalt 178 fl 50 xr b. An Pauschal für Schulbedürfniße 32 fl 34 xr c. An Pauschal für Schulgeldentgang 13 fl 86 xr Zusammen mit 224 fl 70 xr und dem Schulgelde. Diese Bezüge sind nun nach Vereinigung der beiden Schulen zu regeln und der Gehalt für den Lehrgehilfen zu bestimmen. Ich erlaube mir demnach folgendem Antrag zur geneigten Beschlußfassung zu unterbreiten. Der Gemeinderath nimmt die Mittheilung der h. kk. Statthalterey bezüglich der Auflassung der Bergschule und die hieraus entspringenden Anordnungen zur Kenntniß und beschließt, daß der Gehalt des nunmehr an der Ennsdorferschule angestellten Lehrers Kuhn samt den Pauschalbeträgen für Schulgeldentgang und Schulbedürfniße und der Bezug der normirten Schulgelder wie bisher belassen bleibe, daß aber an demselben in Anbetracht der Vermehrung
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