Er ist sowohl für seine Geschäfts- gebahrung, als für jene der ihm unterstehenden Beamten und Diener verantwortlich. §. 111. Der Vizebürgermeister hat in Verhinderung des Bür- germeisters die Geschäfte des- selben, sowohl im natürlichen als übertragenen Wirkungs- kreise zu besorgen. Der Vizebürgermeister und die übrigen Gemeinderäthe, sowie die sämtlichen Gemeinde- beamten und Diener haben sich in allen zu dem natürlichen und übertragenen Wirkungs- kreise des Bürgermeisters gehörigen Geschäften von dem- selben nach seinen Anordnungen und unter seiner Verantwort- lichkeit verwenden zu lassen. §. 17. Geschäfts Ordg. Wenn der Vorsitzende ein Rechtsgutachten für nöthig findet, hat der rechts- kundige Beamte seine berathen- de Stimme abzugeben. Dann folgen die entscheidenden Stimmen des Vizebürgermeisters und der Gemeinderäthe in der von dem Vorsitzenden zu bestimmenden
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