Er ist sowohl für seine Geschäftsgebahrung, als für jene der ihm unterstehenden Beamten und Diener verantwortlich. §. 111. Der Vizebürgermeister hat in Verhinderung des Bürgermeisters die Geschäfte desselben, sowohl im natürlichen als übertragenen Wirkungskreise zu besorgen. Der Vizebürgermeister und die übrigen Gemeinderäthe, sowie die sämtlichen Gemeindebeamten und Diener haben sich in allen zu dem natürlichen und übertragenen Wirkungskreise des Bürgermeisters gehörigen Geschäften von demselben nach seinen Anordnungen und unter seiner Verantwortlichkeit verwenden zu lassen. §. 17. Geschäfts Ordg. Wenn der Vorsitzende ein Rechtsgutachten für nöthig findet, hat der rechtskundige Beamte seine berathende Stimme abzugeben. Dann folgen die entscheidenden Stimmen des Vizebürgermeisters und der Gemeinderäthe in der von dem Vorsitzenden zu bestimmenden
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