ad Num 1733 Herr Burgermeister stellt die Anfrage, ob ein Mitglied der Versammlung sich darüber auszusprechen wünsche, wie sich der Gemeinderath gegenüber der Erwiderung des Herrn Dr. Pierer im letzten Alpenbothen auf die Gemeinderaths-Protokolle vom 20. Februar und 8. Merz l.J. zu verhalten gedenke. Nach einer Besprechung dieser Angelegenheit ergriff der Herr Gemeinderath Sandböck das Wort: Der Antrag des Herrn Dr. Pierer in der Sitzung des Gemeinderathes vom 20. Februar l.J. verstieß geradezu gegen das Recht des Herrn Bürgermeisters, das ihm laut §.§. 91 und 111 des Gemeinde Statutes und §. 17 der Geschäftsordnung zusteht welche gesetzlichen Bestimmungen wörtlich, lauten, wie folgt: „§. 91. Dem Bürgermeister sind sämmtliche Gemeindebeamten und Diener untergeordnet. Ihm steht die Geschäftszutheilung unter dieselben, sowie die Disziplinargewalt zu.
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