d.i. für 1861, 1862 und 1863 um den jährlichen Pachtschilling von 50 fl ÖW. welcher in zwey Raten, und zwar die 1. Rate zum Beginn der Saison mit 25 fl und die II. Rate mit 25 fl ÖW. zu Ende July an die Stadtkasse zu bezalen sey, überlassen. Um Uebernahme der städtischen Haftseile und Requisiten, welche dem Pächter laut Inventar vom städt. Bauamte mit einer In- ventars–Abschrift zu übergeben sind, hat der Pächter die bedun- gene Caution hiefür an das städt. Bauamt zu erlegen. Auch ist der Pächter gehalten nach Ablauf eines jeden Verwaltungs- jahres eine ordentlich geführte Rechnung beim städtischen Amte zu hinterlegen. Das Kassaamt so wie das Bau- amt sind im obigen Sinne über Rubrik zu verständigen. Vom Amte ist der bezügliche Pachtvertrag zu verfassen, und der Pächter zur Unterschrift desselben vorzuladen. Einhelliger Beschluß nach die- sem Antrage.
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