Ratsprotokoll vom 8. März 1861

d.i. für 1861, 1862 und 1863 um den jährlichen Pachtschilling von 50 fl ÖW. welcher in zwey Raten, und zwar die 1. Rate zum Beginn der Saison mit 25 fl und die II. Rate mit 25 fl ÖW. zu Ende July an die Stadtkasse zu bezalen sey, überlassen. Um Uebernahme der städtischen Haftseile und Requisiten, welche dem Pächter laut Inventar vom städt. Bauamte mit einer Inventars–Abschrift zu übergeben sind, hat der Pächter die bedungene Caution hiefür an das städt. Bauamt zu erlegen. Auch ist der Pächter gehalten nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres eine ordentlich geführte Rechnung beim städtischen Amte zu hinterlegen. Das Kassaamt so wie das Bauamt sind im obigen Sinne über Rubrik zu verständigen. Vom Amte ist der bezügliche Pachtvertrag zu verfassen, und der Pächter zur Unterschrift desselben vorzuladen. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage.

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