Ratsprotokoll vom 8. März 1861

Ausübung der Präsentations und Patronatsrechte und der der Gemeinde zukommenden Rechte in Kirchen und Schulangelegen- heiten Geltung hat, und über- haupt die bisherigen Rechte der Gemeindevertrettung als weltliche Vogtey nicht gesetzlich aufgehoben sind; wird ferner beantragt, daß alle Rechte, wel- che der Gemeindevertrettung als Patron und weltliche Vogtey bisher zugestanden sind, gewahrt werden sollen, daß der Vorbehalt und die Wahrung derselben aus- gesprochen, und seinerzeit und gehörigen Orts die nöthigen Schritte behufs dieser Wahrung veranlaßt werden sollen. Außerdem ist diese Verwahrung und das Festhalten der Rechte der Gemeinde als Patron und Vogtey, in einer Denk- schrift bei dem hohen k.k. Staats- ministerium sogleich zu unter- bereiten. Herr Gemeinderath von Schönthan stellt den Zusatz–Antrag: „es sei die Denkschrift in welcher die Verwahrung der Gemeinde

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