Ratsprotokoll vom 8. März 1861

samt Belegen und dem Kassareste zu übergeben ist. Das Gemeinde und das Kassa- amt erhält unter Einem den Auftrag, die Schriftstücke, Conten und Belege, dann die Consignationen darüber so wie über die Kassabarschaften vorzubereiten. Nachdem aber die Beziehun- gen der weltlichen Pfarrge- meinden zu ihrem Kirchen und deren Vermögen, dann der integrirenden Friedhöfe nie aufhören können, das Recht der Einflußnahme und Theilnahme auf die Verwaltung Kirchenvermögens nicht abgesprochen werden kann, und selbst die Beitragsleistung bei Unzulänglichkeit des Kir- chenvermögens zur Bestreitung kirchlicher Bedürfniße, in so weit solche Leistungen er- zwingbar sind, nicht aufge- hoben sind, im Gegentheile die bestehenden Vorschriften in Kraft verbleiben, und auch der § 63 der Allerhöchst sanktionirten Gemeindeordnung, womit die

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