Ratsprotokoll vom 8. März 1861

bereits ausgeübt wurden, oder doch auszuüben gewesen wären, und die geistlichen Vorstehungen nach ihren Weisungen, diese Ver- mögensverwaltung bereits be- gonnen haben, so ist von der Gemeindevertrettung gegen die vom 1. Januar 1861 zu beginnende und von Seite der geistlichen Vor- stehungen auszuübende Vermö- gensverwaltung der Kirchen eine Einwendung nicht zu machen. Es sind demnach alle auf die Rech- nungslegung pro 1861 bezüglichen Schriftstücke und Conten dann die bei dem Rechnungs Abschluße sich herausstellenden Kassabar- schaften an die betreffenden Kirchenvorstehungen gegen Consignation zu übergeben. Der Tag der Uebergabe hat nach Maßgabe der Rechnungs- abschlüße der Herr Bürger- meister zu bestimmen, und ist diese Uebergabe bey beiden Pfarrkirchen dann der Ex- dominikaner Kirche und der St. Anna–Kapelle durchzuführen, so wie auch die Rechnung für den Votiv–Altarbau u Restaurationsfond

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