Ratsprotokoll vom 8. März 1861

bereits ausgeübt wurden, oder doch auszuüben gewesen wären, und die geistlichen Vorstehungen nach ihren Weisungen, diese Vermögensverwaltung bereits begonnen haben, so ist von der Gemeindevertrettung gegen die vom 1. Januar 1861 zu beginnende und von Seite der geistlichen Vorstehungen auszuübende Vermögensverwaltung der Kirchen eine Einwendung nicht zu machen. Es sind demnach alle auf die Rechnungslegung pro 1861 bezüglichen Schriftstücke und Conten dann die bei dem Rechnungs Abschluße sich herausstellenden Kassabarschaften an die betreffenden Kirchenvorstehungen gegen Consignation zu übergeben. Der Tag der Uebergabe hat nach Maßgabe der Rechnungsabschlüße der Herr Bürgermeister zu bestimmen, und ist diese Uebergabe bey beiden Pfarrkirchen dann der Exdominikaner Kirche und der St. Anna–Kapelle durchzuführen, so wie auch die Rechnung für den Votiv–Altarbau u Restaurationsfond

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