und nur das Recht des Patrons wird mit einiger Beschränkung gewährleistet. Es wird demnach in Anbetracht der vorangegangenen Aufklärung und der vorliegenden hohen Weisungen dann der bisher geübten Rechte folgender von dem ständigen Comité vereinbarter Antrag gestellt: Nachdem durch die Allerhöchste kaiserl. Entschließung vom 3. Oktober 1858, dem hohen Ministerial Erlasse vom 15. Oktbr. 1858 Z. 1282, dem hohen Ministerial– Erlasse vom 20. Juni 1860 (Reichsges. Blatt No 162) dann dem Currendal Erlaße der k.k. Statthalterey ddo Linz den 10. November 1860 Z. 26895 nur jener Einfluß auf die Verwaltung des Vermögens der Gotteshäuser auszuüben kömt, welcher nach der bischöflichen Ordinariats Verordnung zulässig ist, nachdem ferner die Vermögensverwaltung der Kirchen, mit Ausschluß der der Gemeindevertrettung zustehenden Rechte und Einflußnahme, von den geistlichen Vorstehungen
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