Ratsprotokoll vom 8. März 1861

und nur das Recht des Patrons wird mit einiger Beschränkung gewährleistet. Es wird demnach in Anbetracht der vorangegangenen Aufklä- rung und der vorliegenden hohen Weisungen dann der bisher geübten Rechte folgender von dem ständigen Comité ver- einbarter Antrag gestellt: Nachdem durch die Allerhöchste kaiserl. Entschließung vom 3. Oktober 1858, dem hohen Mini- sterial Erlasse vom 15. Oktbr. 1858 Z. 1282, dem hohen Ministerial– Erlasse vom 20. Juni 1860 (Reichs- ges. Blatt No 162) dann dem Currendal Erlaße der k.k. Statthal- terey ddo Linz den 10. November 1860 Z. 26895 nur jener Einfluß auf die Verwaltung des Vermögens der Gotteshäuser auszuüben kömt, welcher nach der bischöflichen Ordinariats Verordnung zu- lässig ist, nachdem ferner die Vermögensverwaltung der Kirchen, mit Ausschluß der der Gemeindevertrettung zustehen- den Rechte und Einflußnahme, von den geistlichen Vorstehungen

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