Entschließung vom 3. Oktober 1858 zugestanden wurde, daß die Verwaltung des Pfründen– und Gotteshausvermögens nach Maßgabe des Artikels XXX des Konkordats und den von der bischöflichen Versammlung des Jahres 1856 vereinbarten Bestimmungen gepflogen werde, und demnach der Einführung der oben ange- führten Ordinariats–Verordnung in der Linzer–Diözese zu Folge hohen Ministerial Erlaßes vom 30. Oktober 1860 Z. 15958 nichts im Wege stehe, daher die Bezirksämter, so wie die k.k. Prov. Staatsbuch- haltung angewiesen sind, vom 1. Jenner 1860 angefangen auf diese Angelegenheit nur jenen Einfluß zu üben, welcher nach der Ministerial Verordnung vom 20. Juni 1860 Reichsgesetz- blatt No. 162 und nach der obigen bischöflichen Instruktion zuläßig ist. Nach der bischöflichen Ordina- riats Verordnung entfällt das bisher geübte Recht und jede Einflußnahme der Gemein- devertrettung auf die Verwal- tung des Kirchenvermögens,
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