Ratsprotokoll vom 8. März 1861

Absatzes des Artikels XXX des Konkordats zu erlassen geruhte, und in welchem jene Weisungen in Betreff der Verwaltung des Pfründen– und Gotteshausvermögens, an die Behörde enthalten sind, um welche die im Jahre 1856 abgehaltene bischöfliche Versammlung nachgesucht hat, wobei aber die Bedingung ausgesprochen ist, daß sowohl das landesfürstliche, die Bewahrung des Kirchenvermögens betreffende Recht, als auch die Einflußnahme der Patrone, in so weit dieselben mit den Kirchengesetzen vereinbar sind, gesichert bleiben. Ebenso wird die in dieser Angelegenheit erlassene Verordnung des bischöflichen Ordinariats mitgetheilt und ausgesprochen, daß, nachdem das hohe Ministerium für Kultus und Unterricht zur Ueberzeugung gelangte, daß in dieser Ordinariats–Verordnung, die Bedingungen den entsprechenden Ausdruck gefunden haben, unter denen mit der Allerhöchsten

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