Absatzes des Artikels XXX des Konkordats zu erlassen geruhte, und in welchem jene Weisungen in Betreff der Verwaltung des Pfründen– und Gotteshausver- mögens, an die Behörde ent- halten sind, um welche die im Jahre 1856 abgehaltene bischöf- liche Versammlung nachgesucht hat, wobei aber die Bedingung ausgesprochen ist, daß sowohl das landesfürstliche, die Be- wahrung des Kirchenvermögens betreffende Recht, als auch die Einflußnahme der Patrone, in so weit dieselben mit den Kirchengesetzen vereinbar sind, gesichert bleiben. Ebenso wird die in dieser An- gelegenheit erlassene Verord- nung des bischöflichen Ordina- riats mitgetheilt und ausge- sprochen, daß, nachdem das hohe Ministerium für Kultus und Unterricht zur Ueberzeugung gelangte, daß in dieser Ordi- nariats–Verordnung, die Bedingungen den entsprechenden Ausdruck gefunden haben, unter denen mit der Allerhöchsten
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