materiellen Opfer, welche die Stellung eines Bürgermeisters der Stadt Steyr an und für sich erheischen und endlich in dessen Haus- und Geschäftsleben zu erleiden kommen, eine jährliche Funktionsgebühr von acht hun- dert und vierzig Gulden in Oestr. Währg., welche von dem Herrn Bürgermeister in vierteljährigen Raten, und zwar vom 1. Jänner 1861 beginnend, bis zur Beendigung seiner Amtsführung bei der Stadtgemeinde-Kasse gegen Quittung zu beheben sind. Unter einem wird der Herr Stadtkassier Willner von dem Gemeinderathe angewie- sen, diese Zalung pr. 210 fl vier- teljährig und zwar vom 1. Jänner 1861 beginnend, dem- nach zum erstenmale am 31. Merz d.J. an den Herrn Bürgermeister Anton Haller, gegen Quittung zu leisten. Herr Gemeinderath Reschauer stellte den Antrag in Er- wägung zu ziehen, ob dieser
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