Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

Nun ist Herr Anton Haller, durch die fast einstimmige Wahl des Gemeinderathes wieder an die Spitze der Gemeindeverwal- tung, und zwar nach § 44 der Gemeindeordnung für die Dauer von drei Jahren gestellt, und ich finde mich verpflichtet hiemit anzuregen, daß der verehrliche Gemeinderath nach §. 46 des Gemeinde Statutes, dem Herrn Bürgermeister die Funktions- gebühren auf die Dauer seiner Amtsführung bestimme, und erlaube mir demnach dem löbl. Gemeinderath folgenden Antrag zur geneigten Diskussion und Beschlußfassung zu unterbreiten: Der Gemeinderath erstattet im Namen der Gemeinde dem Herrn Bürgermeister Anton Haller für seine großmüthige Uneigennützigkeit während der Dauer seiner provisorischen Amtswirksamkeit den wärmsten Dank, und bestimmt wohldenselben in Anbetracht der vielen Mühen und Zeitopfer, welche dem Gemein- dewesen gebracht werden müssen, und ferner in Anbetracht der

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