Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

die beantragte Anwendung des § 43 maßgebend. Hierauf begehrte Herr Gemeinderath Dr. Pierer das Wort und verwahrte sich, indem er keinen Rechtskonsulenten der Gemeinde kenne, gegen die Uebung, daß der Herr Bürgermeister einen Beamten oder irgend ein außerhalb des Gemeinderathes stehendes Individuum konsultiren und sich in der Sitzung dessen Beirathes bediene. Hierauf entgegnete der Herr Bürgermeister, daß er eine solche gegen das Gesetz verstossende Äußerung mit Entschiedenheit zurückweisen müsse. Der rechtskundige Sekretär sitzt hier als juridischer Beirath, kraft der legal gefaßten Gemeinderathsbeschlüße der hohen Orts vereinbarten und derzeit legal bestehenden Geschäftsordnung und des § 91u. 111 des allerhöchst sanktionirten Gemeindegesetztes. Wenn wir das Gesetz und die in Kraft bestehenden Beschlüße des Gemeinderathes nicht achten, dann wankt der Boden unter

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