Zum Behufe der Ergänzung des Gemeinderathes ist eine Neuwahl des dritten Wahlkörpers, von welchem der ausgeschiedene Gemein- derath Herr Anton Machek gewählt wurde, zu veranlassen. Dieser Antrag gab zu mehreren Erörterungen Veranlassung, an welchen sich die Herrn Gemein- deräthe von Schönthan, Sandböck, Stigler, Wickhoff und Dr. Pierer vornehmlich betheiligten und welche sich auf die Anwendung der bezüglichen Gesetzes Para- grafen bezogen. Nachdem der § 41 des Gemeinde Gesetzes eine andere gesetzliche Folge mit sich führt, als die bean- tragte Anwendung des § 43, so wurde in Frage gestellt, ob man bei dem Umstande, als die Verweigerung der Annahme der Gemeinderaths- Stelle bereits vor der Bür- germeister-Wahl erfolgte berechtigt sey, die Bestimmungen des § 41 des Gemeindegesetztes, welche den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes nach sich ziehen, außer Acht zu lassen.
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