Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

Grund entschuldigt worden. Der § 43 des Gemeinde Sta- tutes verhänget für einen solchen Fall, daß der Gemein- de Rath seines Amtes verlu- stig anzusehen sey, in der laufenden Periode nicht wieder gewählt werden könne, und überdieß in eine Geldbuße verfalle, welche der Gemein- derath bis Einhundert Gulden Ö.W. bestimmen könne. Der Gemeinderath ist nicht berechtiget, von dieser ge- setzlichen Bestimmung Umgang zu nehmen. Demgemäß stelle ich den Antrag Der Gemeinderath beschließe: Herr Anton Machek sey des Amtes eines Gemeinderathes, und des passiven Wahlrechtes in der laufenden Periode wegen ungerechtfertigten Ausbleibens von der Gemeinderaths Sitzung zur Bürgermeisterwahl nach § 43 des Gemeinde Statutes ver- lustig, und in eine Geldbuße verfallen, welche auf fünf Gulden Ö.W. bestimmt wird.

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