vorliegt und Sie somit im Sinne des § 41 G.O. verpflichtet sind, die auf sie gefallene Wahl anzunehmen; – so findet sich die derzeitige GemeindeVorstehung nicht in der kompetenten Lage das rückfolgende belegte Ablehnungsgesuch einer Amtshandlung zu unterziehen. Es steht Ihnen daher bevor, dieses Ansuchen um Enthebung von der Gemeinderathsstelle, welche diese Gemeindevertretung bereits bestättiget hat, bei der neuen Gemeinderepräsentanz zu reproduziren und um Befreiung von der Annahme der Wahl aus besonders rücksichtswürdigen Gründen das Begehren zu stellen. Uebrigens werden Herr Gesuchsteller auf den Inhalt des unterm 16. l.Mts Z. 246 ergangenen hierämtlichen Einladungsdekretes zur Constituirung des neuen Gemeinderathes aufmerksam gemacht, wornach das Erscheinen jedes Gemeinderathsgliedes
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