bei der Wahl des III. Wahlkörpers zum Gemeinderathe der Stadt Steyr gewählt. Unterm 16. Jänner l.J. brachte Herr Anton Machek hieramts ein Gesuch ein, in welcher er erklärte, aus Geschäftsrücksichten der Stelle eines Gemeinderathes sich nicht unterziehen zu können, weßhalb er bereits höheren Orts Schritte gemacht habe, daß er einen Reichs- oder Landesbeamten gleich zu achten, und zur Ablehnung der Wahl berechtiget sey. Auf diese Eingabe erhielt Herr Anton Machek unterm 16., zugestellt 17. Jänner l.J. folgende Erledigung: Nachdem in der gegebenen achttägigen Frist nach § 40 G.O. eine Einwendung gegen Ihre Wahl zum Gemeinderathe der Stadt Steyr nicht erhoben und diese Ihre Wahl sohin vom Gemeinderathe bestättigt und rechtskräftig wurde, ein gesetzlicher Ablehnungsgrund aber nach Ihrem eigenen Zugeständnisse gegenwärtig nicht
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