gegen die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderathes voraussichtliche nicht unbedeutende Auslagen anzuordnen, mußte die gewissenhafte Erwägung entgegen gestellt werden, daß nach dem von Ihnen meine Herrn genehmigten Jahresvoranschlage keine Vorsicht getroffen war, selbst einen geringfügigen Darlehensbetrag zu zeichnen, und daß durch eine solche Verfügung das Gleichgewicht zwischen Einnahme und Ausgabe gestört worden wäre, da die eigenen Mittel nicht ausgereicht und zu einer neuerlichen Capitalsaufnahme gegen Verpfändung von Hypotheken geschritten werden müßte, wodurch ich mit der in meinem Vortrage vom 29. August 1860 aufgestellten Behauptung, daß der Gemeinde zum erstenmahle nach 10 Jahren ein völlig gedeckten JahresVoranschlag vorliege in offenen Widerspruch gerathen wäre, und meiner Ueberzeugung, über die finanzielle Lage des Stadthaushaltes zuwider gehandelt hätte. Ich mußte daher meine Wirksamkeit
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