Vortheile des eben ausgeschriebenen Staatsanlehens im Betrage von dreyßig Millionen Gulden Ö.W. zum Behufe der eigenen Betheiligung und jener der Gemeindeglieder eingeladen wird. Vortrag In dem hohen Statthalterey Präs. Erlaße vom 18. Jenner 1861 Z. 274 wurde verordnet, daß die Amtswirksamkeit des neuen Gemeinderathes mit der Bestättigung und Beeidigung des Bürgermeisters zu beginnen hat, woraus ich selbstverständlich ergibt, daß ich wärend der kurzen zur Einzeichnung für das neu zu emittirende Anlehen bestimten Frist nicht in der Lage war, nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Beschluß des Gemeinderathes zur Eingehung von Verbindlichkeiten der Gemeinde in vorgeschriebener Weise zu erwirken. Dem im § 94 der Gemeindeordnung vorgesehenen Fall der äußersten Dringlichkeit auch ohne vorläufiger Einwilligung unter eigener Verantwortung
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