Jahresvoranschlages im Nahmen des Gemeinderathes zum Ab- schluße bringen zu können. In der nächsten Gemeinderaths Sitzung werde ich dießfalls ge- troffene Vereinbarungen Ihrer Kenntniß und Genehmigung zu unterbreiten bereits in der Lage sein. Wolle der löbliche Gemeinde- rath diesem Antrage und be- ziehweise diesem Vortrage seine Zustimmung ertheilen. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. 380. Statthalterey Präs. Erlaß vom 18. Jenner l.J. Z. 274 mit der Anordnung, daß die Amtswirksamkeit des neuen Gemeinderathes erst nach der erfolgten Bestätigung des Bür- germeisters zu beginnen hat. Wird im Einklange mit der in der Sitzung des Gemeinderathes vom 19. Jenner l.J. ausgesprochenen gesetzlichen Bestimmung zur Kennt- niß genommen. 481. Statthalterey Präs. Erlaß dto. 22. Jenner 1861 Z. 349 worin die Ge- meinde Vorstehung unter Hin- weisung auf die Modalitäten und
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