und die Herren Gemeinderäthe: 1. Amort 2. Degenfellner 3. Johann Mitter als Commißäre zur Verifizierung des städt. Inventariums erwählt wurden. 1010. Nach den Bestimmungen des §. 92 des Gemeinde Statutes obliegt dem Bürgermeister die Gebahrung mit dem Ge- meinde Vermögen, er hat sich dabei genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. Eine der wichtigsten und größten Ausgabenziffer enthält der städt. Voranschlag rücksichtlich der präliminirten Beschaffung des nöthigen Brückenmateriales. Die billigste, qualitätmäßige, quantitativ entsprechende und rechtzeitige Aquirirung des besagten Holzvorrathes zält zu den schwierigen Pflichten der Gemeindevorstehung. Wiewohl berechtiget, innerhalb der Grenzen des bereits ge- meinderäthlich genehmigten Vor- anschlages der dießfälligen
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