Zugleich erscheint es mir beim Beginne dieser neuen Amtsthätigkeit des Gemeinderathes insbesondere bei dem Umstande, als bei dem Verbleibe des früheren Gemeindevorstehers im Amte eine Amts Uebergabe nicht statt findet, unerläßlich, daß im Sinne des § 71 G.St. eine Skontrirung der Kassen von eigenen aus dem Gemeinderathe zu ernennenden Commißären vorgenommen werde. Zur Realisierung dieses Vorschlages lade ich den löbl. Gemeinderath ein, sowohl zur Verifizirung des Inventariums als auch zur Liquidirung der städt. Kassen je drey Gemeinderäthe zu bestimmen, welche den Vollzug ihrer ämtlichen Mission zu berichten haben werden. Einhelliger Beschluß wornach die Herren Gemeinderäthe: 1. von Schönthan 2. Reschauer 3. Redtenbacher als Liquidirungs Commißäre für die städtischen Kassen, –
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