Zugleich erscheint es mir beim Beginne dieser neuen Amts- thätigkeit des Gemeinderathes insbesondere bei dem Umstande, als bei dem Verbleibe des früheren Gemeindevorstehers im Amte eine Amts Ueber- gabe nicht statt findet, uner- läßlich, daß im Sinne des § 71 G.St. eine Skontrirung der Kassen von eigenen aus dem Gemeinderathe zu ernennen- den Commißären vorgenommen werde. Zur Realisierung dieses Vor- schlages lade ich den löbl. Gemein- derath ein, sowohl zur Veri- fizirung des Inventariums als auch zur Liquidirung der städt. Kassen je drey Gemeinderäthe zu bestimmen, welche den Vollzug ihrer ämt- lichen Mission zu berichten ha- ben werden. Einhelliger Beschluß wornach die Herren Gemeinderäthe: 1. von Schönthan 2. Reschauer 3. Redtenbacher als Liquidirungs Commißäre für die städtischen Kassen, –
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2