Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

Bestimmte Anträge in den oben angedeuteten Richtungen werde ich seinerzeit nach Maßgabe der gepflogenen Erhebungen wohl- begründet einbringen. Wird zur Kenntniß genommen. 1009. Vortrag Das allerhöchst sanktionirte Gemeinde Statut der Stadt Steyr enthält im §. 53 folgende Norm: Der Gemeinderath ist verpflich- tet das gesammte sowohl beweg- liche als unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und sämtliche Ge- rechtsamen mittelst eines Inven- tars in Uebersicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Beim Beginne dieser neuen Verwaltungsperiode erscheint es daher im hohen Grade wichtig, das gesamte Gemeindevermögen und Gemeindegut zu erheben, das Inventarium über das be- wegliche und unbewegliche Eigen- thum der Gemeinde zu verifiziren, und zu diesem Ende Commißäre aus der Mitte des Gemeinde- rathes zu designiren, welche nach Beendigung ihrer Erhebun- gen das Resultat derselben berichten werden.

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