Thätigkeit und die Exekutive einer wichtigen Beurtheilung und Kontrolle zu unterziehen, in die Lage versetzt. Diese Öffentlichkeit, welche durch vorstehende Mittel erreicht wird, ist jedoch nur eine beschränkte, und im Hinblick auf die zu erreichenden wichtigen Zwecke der Gemeindeverwaltung, und das für sie erforderliche so nothwendige allgemeine Vertrauen eine unzulängliche zu nennen; jene Öffentlichkeit, welche das Eingangs erwähnte Gesetz bestimmte, und welche allein nur der GemeindeVertrettung das Vertrauen ihrer Machtgeber – diesen aber die Kontrolle über die Thätigkeit ihrer Vertrauensmänner sichert, – jene Öffentlichkeit besteht einzig nur in der Zulassung sämtlicher Gemeindeglieder zu den Berathungen ihrer Vertreter. Diese Öffentlichkeit kann die neue freigewählten Gemdevertretg. nicht entbe[hren Diese Öffentlichkeit will ich vor allem, als derjenige, der berufen ist, Ihre Beschlüße in Vollzug zu setzen, da ich die innige
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