Thätigkeit und die Exekutive einer wichtigen Beurtheilung und Kontrolle zu unterziehen, in die Lage versetzt. Diese Öffentlichkeit, welche durch vorstehende Mittel erreicht wird, ist jedoch nur eine be- schränkte, und im Hinblick auf die zu erreichenden wichtigen Zwecke der Gemeindeverwal- tung, und das für sie erforder- liche so nothwendige allgemeine Vertrauen eine unzuläng- liche zu nennen; jene Öffent- lichkeit, welche das Eingangs er- wähnte Gesetz bestimmte, und welche allein nur der Gemeinde- Vertrettung das Vertrauen ihrer Machtgeber – diesen aber die Kontrolle über die Thätig- keit ihrer Vertrauensmänner sichert, – jene Öffentlichkeit besteht einzig nur in der Zu- lassung sämtlicher Gemeinde- glieder zu den Berathungen ihrer Vertreter. Diese Öffentlichkeit kann die neue freigewählten Gemdevertretg. nicht entbe[hren]. Diese Öffentlichkeit will ich vor allem, als derjenige, der beru- fen ist, Ihre Beschlüße in Voll- zug zu setzen, da ich die innige
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